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Zurück zur ÜbersichtEntlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt auch bei Aufnahme von Flüchtlingen
Alleinerziehende bekommen den steuerlichen Entlastungsbetrag grundsätzlich nur, wenn keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt. Wenn Alleinerziehende in ihrem Haushalt 2022 einen volljährigen Flüchtling aus der Ukraine aufnehmen, bekommen sie aber trotzdem den Entlastungsbetrag. Das geht aus einem Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein hervor (Az. VI 305 – S 2223 – 711).
Grundsätzlich haben Alleinerziehende Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Der Steuerfreibetrag soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der Alleinerziehenden abgelten. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Corona-Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht – zunächst für die Jahre 2020 und 2021. In Anerkennung der Gesamtsituation von Alleinerziehenden gilt der Betrag seit 2022 unbefristet, so das Bundesfinanzministerium. Als alleinerziehend zählen Personen, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten.
Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, dass in dem Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Es liegt eine Hausgemeinschaft vor, wenn eine weitere volljährige Person in der Wohnung gemeldet ist und beide in der Wohnung gemeinsam wirtschaften. Doch es gilt die Ausnahme, dass die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt.
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